Zigarettenrauch ins Gesicht blasen ist Körperverletzung und rechtfertigt Notwehrhandlung

  • Zitat

    Original von Marv Fuckdown
    Dann müsste ich mich auf der Straße genau so
    angegriffen fühlen, wenn auch nur jemand qualmend
    an mir vorbei geht :D


    Bitte, bitte, lies zuerst den Post.


    Notwehr ist nicht nur wenn man körperlich angegriffen wird und sich verteidigt. Steht auch quasi im Text

  • Zitat

    Original von MC Sens


    Bitte, bitte, lies zuerst den Post.


    Notwehr Bedingung ist nicht nur das man angegriffen wird. Steht auch quasi im Text


    Hab ich gelesen digga!
    Letztendlich meine ich ja nur, dass man
    sich auf dieser Art auch angegriffen fühlt

  • Zitat

    Original von Sonnersommenwende


    Nur gibt es bei der Notwehr keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Allerdings muss das relativ mildeste Mittel gewählt werden, ohne jedoch Risiken bei der Verteidigung auf sich zu nehmen. Es sei denn, ein krasses Missverhältnis liegt vor, wie das hier der Fall gewesen wäre, wenn sie ihn direkt erschießt, da es noch andere Mittel gab. Eine Körperverletzung, selbst Diebstahl kann aber gerechtfertigt sein mit einer tödlichen Handlung abzuwehren, wenn es keine andere Möglichkeit gab.


    Das ist Schwachsinn. Es gibt nämlich immer ein anderes Mittel vor Todschlag. Oder willst du mir sagen, dass wenn jemand dir irgendwo im Nirvana Zigarettenrauch ins Gesicht pustet und du nur ne Knarre und sonst nichts hast, du ihn erschießen darfst? Verhältnismäßigkeit ist omnipotent und nichts zu tun ist Verhältnismäßgier als ihn zu erschießen.
    Man hat zur Not immernoch seine Hände, mit dem man schubsen/schlagen/was auch immer kann, aber sich beruhigen und nichts tun ist immer das naheliegendste bei so einen Bagatelle-Verbrechen.

  • Zitat

    Original von FrancoPhobia
    Das ist Schwachsinn. Es gibt nämlich immer ein anderes Mittel vor Todschlag. Oder willst du mir sagen, dass wenn jemand dir irgendwo im Nirvana Zigarettenrauch ins Gesicht pustet und du nur ne Knarre und sonst nichts hast, du ihn erschießen darfst? Verhältnismäßigkeit ist omnipotent und nichts zu tun ist Verhältnismäßgier als ihn zu erschießen.
    Man hat zur Not immernoch seine Hände, mit dem man schubsen/schlagen/was auch immer kann, aber sich beruhigen und nichts tun ist immer das naheliegendste bei so einen Bagatelle-Verbrechen.


    Du solltest schon vorsichtig dabei sein, Sommersonnenwendes Aussage als Schwachsinn zu bezeichnen, der ersichtlich über juristisch geprägten Sachverstand verfügt - seine Ausführungen waren nämlich korrekt.


    Und was Dein Satz "Verhältnismäßigkeit ist omnipotent" aussagen soll, erschließt sich mir in dem Kontext nicht ganz; bei der Notwehr gibt es eben nämlich keine Verhältnismäßigkeitsprüfung.


    Und "nichts zu tun" mag vielleicht nach Deinem Rechtsempfinden "verhältnismäßiger" sein, aber es gibt auch den anerkannten Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht (Ausnahmefälle wie Notwehrprovokation, Angriffe Schuldunfähiger etc. ausgeklammert) nicht weichen muss. Wenn man angegriffen wird - und als Angriff zählt nach Auffassung des Gerichts auch das als Körperverletzung gewertete Anblasen mit Rauch -, dann muss man den Angriff weder dulden noch sich defensiv entfernen, sondern darf sich des Angriffs erwehren.


  • Danke, Schönfelder. Mehr brauche ich dazu nicht zu sagen.
    Edit: Du sagst es doch ganz schön hier, Franco. Natürlich gab es hier die Möglichkeit wegzuschubsen etc. Daher stünde ein direktes Erschießen im krassen Missverhältnis zur KV des "Anrauchens". Es geht nur um Fallkonstellationen, bei denen es diese Möglichkeit aufgrund von Zwang oder sonstigem nicht gibt. Da ist die ganz h.M., dass auch bei geringeren Eingriffen eine tödliche Abwehrhandlung gerechtfertigt ist.

  • Zitat

    Der 30-Jährige sei nah an die Frau herangetreten und habe ihr den Rauch "vermischt mit Speichelpartikeln" direkt ins Gesicht geblasen. Die Schleimhäute der Studentin seien dadurch gereizt worden.


    Deutschland...

  • Zitat

    Original von Sonnersommenwende


    Danke, Schönfelder. Mehr brauche ich dazu nicht zu sagen.
    Edit: Du sagst es doch ganz schön hier, Franco. Natürlich gab es hier die Möglichkeit wegzuschubsen etc. Daher stünde ein direktes Erschießen im krassen Missverhältnis zur KV des "Anrauchens". Es geht nur um Fallkonstellationen, bei denen es diese Möglichkeit aufgrund von Zwang oder sonstigem nicht gibt. Da ist die ganz h.M., dass auch bei geringeren Eingriffen eine tödliche Abwehrhandlung gerechtfertigt ist.


    Wenn man unbedingt so eine Fallkonstellation schaffen will stimme ich dir natürlich zu. Allerdings kannst du mir gerne eine Situation beschrieben, in der man schießen aber nicht wegschubsen kann.

  • hier mal aus dem wiki:

    Zitat

    Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung (Erforderlichkeit). Eine erforderliche Verteidigung ist die mildeste aller möglichen, die geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden.


    sie hat ihn mehrfach aufgefordert, er ist ihr noch agressiv entgegengekommen, hat ihr aus nächster nähe den rauch ins gesicht geblasen und gefragt "was willst du jetzt machen?"


    tjo, fällt einem was milderes ein damit er endlich aufhört? find das nicht wirklich überzogen.


    FrancO:


    wenn dich jemand mit 'nem messer bedroht und dir dabei den qualm ins gesicht pustet schubst du auch nicht wirklich, oder? :D


    /edit:
    wikipedia ist so toll, erklärts doch alles prima...



    Zitat

    Das heißt, dass der in Notwehr Handelnde keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen muss.[2] So muss beispielsweise niemand eine Körperverletzung hinnehmen, falls diese nur durch eine tödliche Abwehrhandlung zu verhindern ist. Eine Ausnahme hiervon gilt nur bei dem sogenannten krassen Missverhältnis. So darf beispielsweise ein Obstdiebstahl (jedenfalls durch deliktunfähige Kinder) nicht mit tödlichem Schusswaffengebrauch vereitelt werden. Bereits der Diebstahl mittelwertiger Gegenstände darf nach herrschender Meinung jedoch mit einer tödlichen Abwehrhandlung vereitelt werden, sollten mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen.

  • Wollte grad eine ausführliche strafrechtliche Beurteilung des Falls meiner aus Sicht schreiben. Dann ist mir aufgefallen, dass es eh kein Schwein interessieren würde. Nur so viel sei gesagt... würde ich die KV bejahen (und dann müsste man konsequenterweise auch eine gef. KV nach 224 (1) Nr. 1 Alt. 1+2), dann würde ich spätestens bei in Notwehrhandlung bei der Gebotenheit rausfliegen.


    Naja, seis drum. Hoffe der Kerl legt Berufung ein.

  • Zitat

    Original von djxcz
    Wollte grad eine ausführliche strafrechtliche Beurteilung des Falls meiner aus Sicht schreiben. Dann ist mir aufgefallen, dass es eh kein Schwein interessieren würde. Nur so viel sei gesagt... würde ich die KV bejahen (und dann müsste man konsequenterweise auch eine gef. KV nach 224 (1) Nr. 1 Alt. 1+2), dann würde ich spätestens bei in Notwehrhandlung bei der Gebotenheit rausfliegen.


    Naja, seis drum. Hoffe der Kerl legt Berufung ein.


    mich würds interessieren


    was ist KV?

  • KV = Körperverletzung.


    § 224 I Nr.1 is klar, macht aber ja keinen großen Unterschied für die Notwehrlage / -handlung.


    Der Knackpunkt ist in der Tat die Gebotenheit (bzw. vielleicht auch schon die Gegenwärtigkeit des Angriffs).


    Da ist dann erstens schon fraglich, ob es sich nur um einen sog. "Bagatellangriff" handelt, würde aber eher sagen, nein. Und zweitens geht es um das krasse Missverhältnis, das u.U. vorliegt, - und das ist tatsächlich eine Wertungsfrage.


  • Witzig, dass du Schönfelder heißt :king:


    Werde mich nachher vielleicht echt mal dransetzen und mal bisschen im Fischer wälzen

  • Zitat

    Original von djxcz
    Werde mich nachher vielleicht echt mal dransetzen und mal bisschen im Fischer wälzen


    Tu' das, wenn Du genug Zeit und Lust hast, und lass' uns dann alle daran teilhaben ;)


    Bin aber schon gespannt, ob der Fischer da überhaupt überraschende neue Erkenntnisse zu Tage fördert.

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