DvD Zensur in Deutschland

  • In Deutschland gibt es Beschlagnahmen und Einziehungen, in England gibt es gar Totalverbote und auch Länder wie Norwegen, Schweden und die Schweiz schrecken nicht davor zurück, unter dem Deckmantel antiquierter Moralvorstellungen eine mehr oder minder offene Zensur auszuüben.


    Für den Laien ist es oftmals sehr schwer, sich in diesem Dickicht zu orientieren.


    In diesem Sinne soll dieser Thread euch als Kompass dienen und euch dabei helfen, das bestimmte Fragen hinsichtlich der Zensur zu eurer Zufriedenheit beantwortet werden.


    Für Rückfragen stehen euch dumb und meine Wenigkeit jederzeit zur Verfügung.


    Gruss


    BadDog




    1. Deutschland


    Was ist eine Indizierung ?


    Unter eine Indizierung ist die Aufnahme eines Mediums in die Liste der jugendgefährdenden Medien zu verstehen.


    Die Rechtsfolgen einer Indizierung


    Ein indiziertes Medium darf in der deutschen Öffentlichkeit nicht beworben werden. Darüberhinaus dürfen in Deutschland indizierte Medien nur für volljährige Personen allgemein zugänglich gemacht werden.


    Was ist eine Beschlagnahme ?


    Im deutschen Strafgesetzbuch gibt es zwei Paragraphen die sich im besonderen mit der Möglichkeit einer Beschlagnahme auseinandersetzen.


    Dies ist zum einen der § 131 StGB und zum anderen der § 184 StGB.


    Die Vorschrift des § 131 StGB betrifft Medien, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt.


    § 184 verbietet pornographische Medien, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben.
    Auch das Verbot der Kinderpornographie ist in diesem Paragraphen gesetzlich verankert.


    Die Beschlagnahme eines Mediums kann nur durch ein ordentliches Gericht angeordnet werden.


    Eine Verbreitung von Medien die durch den § 131 StGB oder den § 184 StGB beschlagnahmt wurden, ist generell untersagt.


    Was ist eine Einziehung ?


    Wie auch die Beschlagnahme, so kann auch die Einziehung eines Mediums nur durch ein ordentliches Gericht angeordnet werden.


    Die Einziehung eines Mediums hat zur Folge das die zur Herstellung des eingezogenen Mediums erfoderlichen Arbeitsmittel (Mutterbänder ect.) vernichtet werden müssen.


    Einer gerichtlich angeordneten Einziehung geht nicht zwangsläufig eine gerichtliche Beschlagnahme vorraus. Ein Medium kann auch eingezogen werden, ohne im Vorfeld beschlagnahmt worden zu sein.


    Die Verbreitung eines nach § 131 StGB oder eines nach § 184 StGB eingezogenen Mediums ist generell untersagt - d.h. diesbezüglich gelten die gleichen Rechtsfolgen die bereits bei einer Beschlagnahme zu Tragen kommen.


    Ist der Privatbesitz von beschlagnahmten oder eingezogenen Medien ein Straftatbestand ?


    Diese Frage lässt sich nur durch eine Differenzierung wahrheitsgemäss beantworten.


    Der Privatbesitz von Medien die nach § 131 StGB beschlagnahmt oder eingezogen wurden, ist ausdrücklich erlaubt.


    Auch der private und eigenhändige Import dieser Medien aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland ist ausdrücklich erlaubt - allerdings nur zum Zwecke des Privatbesitzes.


    Das Vertriebsverbot bleibt durch den ausdrücklich erlaubten Privatbesitz vollkommen unberührt.


    Der Privatbesitz von nach § 184 StGB beschlagnahmten oder eingezogenen Medien ist ebenfalls ausdrücklich erlaubt - mit einer Ausnahme :


    Der Besitz von Kinderpornographie ist strafbar und kann mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe geahndet werden.



    Indizierte, beschlagnahmte und eingezogene Medien in der Übersicht


    Eine Auflistung aller beschlagnahmten und/oder eingezogenen Medien würde an dieser Stelle sehr wenig Sinn machen - weil diesbezüglich bereits sehr zuverlässige Quellen existieren.


    Alle deutschen Beschlagnahmen oder Einziehungen können auf der Webseite bpjm.com eingesehen werden, auch alle indizierten Medien sind dort aufgelistet.


    Gibt es auch eine offizielle Webseite der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien ?


    Selbstverständlich existiert auch eine offizielle Webseite der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften.


    Leider verzichtet die BPJM aus Gründen des Jugendschutzes auf eine offizielle Auflistung aller indizierten (und beschlagnahmten) Medien.


    Dennoch bietet die offizielle Webseite der Bundesprüfstelle (Link) einige interessante Hintergrundinformationen und ist durchaus den einen oder anderen Besuch wert.


    Welche Aufgabe hat die "Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft" (FSK) ?


    Die "Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft" ist eine deutsche Institution zur Prüfung von Datenträgern der Filmbranche.
    Die FSK prüft Filme anhand eigener Grundsätze und erteilt nach einem standartisierten Prüfverfahren eine verbindliche Altersfreigabe für den vorgelegten Datenträger.


    Die Vorlage eines Mediums vor dem Prüfungsausschuss der FSK geschieht seitens der Publisher auf freiwilliger Basis.


    Filme die nicht von der FSK geprüft wurden, dürfen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, nur an volljährige Personen entgeltlich oder unentgeltlich veräussert werden, die gleichen Einschränkungen gelten auch für die Vermietung oder für die kostenlose Leihe dieser Datenträger.


    Die FSK kann einem vorgelegten Datenträger mit eine der folgenden Freigaben versehen – oder aber die Freigabe auch gänzlich verweigern.


    „Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäss § 14 JöSchG“
    „Freigegeben ab 6 Jahren gemäss § 14 JöSchG“
    „Freigegeben ab 12 Jahren gemäss § 14 JöSchG“
    „Freigegeben ab 16 Jahren gemäss § 14 JöSchG“
    „Keine Jugendfreigabe gemäss § 14 JöSchG“



    Die Verweigerung einer Freigabe durch die FSK ist jedoch mitnichten mit einem Vertriebsverbot gleichzusetzen. Aufgrund des im deutschen Grundgesetz verankerten Verbotes einer „Zensur“ , dürfen Filme auch ohne Freigabe der FSK vertrieben werden.


    Jene Filme welche der FSK nicht zur Prüfung vorgelegt wurden, dürfen jedoch im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur Personen zugänglich gemacht werden, welche das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.


    Für die Kennzeichnung von Filmen welche der FSK nicht zur Prüfung vorgelegt wurden, wird im allgemeinen ein roter Sticker mit der Aufschrift : „Keine Vermietung oder Verkauf an Kinder und Jugendliche“ verwendet..


    Auf älteren Datenträgern ist zuweilen noch ein roter Sticker mit folgender Freigabe zu finden : „Nicht freigegeben unter 18 Jahren gemäss § 7 JöSchG“


    Dieser Umstand trägt bei unbedarften Freunden des Films oftmals zur Verwirrung bei, daher an dieser Stelle eine kurze Erklärung.


    Am 01.04.2003 ist in der Bundesrepublik Deutschland ein verändertes Jugendschutzgesetz in Kraft getreten.


    Bis zu diesem Zeitpunkt (31.03.2003) galten in der Bundesrepublik Deutschland andere Gesetzesvorschriften, deren Ursprung bis in das Jahr 1985 zurückzuführen sind.


    In der alten Fassung des Jugendschutzgesetzes (JöSchG) waren die Altersfreigaben im § 7 verankert – nun sind diese im § 14 zu finden. Darüberhinaus wurde die Kennzeichnung „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ durch die Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ ersetzt.


    Allerdings handelt es sich hierbei nicht nur um eine kosmetische Veränderung.


    Vor dem 01.04.2003 durften Datenträger, welche bis dato von der FSK mit „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ gekennzeichnet wurden, in einem gesonderten Prüfverfahren durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPJM) mit einer „Indizierung“ belegt werden. Dieser Gefahr sind jene Datenträger, welche nach dem 01.04.2003 veröffentlicht wurden, nun nicht mehr ausgesetzt. Eine Indizierung von Datenträgern, welche mit der Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ versehen sind, ist nun nicht mehr zulässig.



    Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPJM)


    Diese Institution ist eine Behörde der Bundesrepublik Deutschland.


    In der Vergangenheit trug diese Behörde die Bezeichnung „Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften – (BPJS)“.


    Im Gegensatz zur FSK beschäftigt sich die BPJM nur mit Datenträgern deren Kennzeichnung seitens der FSK entweder gänzlich verweigert wurde oder aber mit Datenträgern die von der FSK vor dem 01.04.2003 geprüft wurden und mit der Kennzeichnung „Nicht freigegeben unter 18 Jahren“ versehen wurden.


    Eine dritte Kategorie von Filmen mit denen sich die BPJM unter Umständen auseinandersetzt, sind jene Datenträger welche im Vorfeld von der Juristenkommision der Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (JK /Spio) geprüft wurden.


    Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPJM) ist für die bereits besprochene Indizierung von Datenträgern zuständig.


    Auch an dieser Stelle noch einmal der Link zur offiziellen Homepage der deutschen Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien : Bundesprüfstelle



    2. England


    Wer oder was ist die BBFC ?


    Die BBFC ist ein im Jahre 1912 gegründetes und staatlich unabhängiges Kontrollorgan.


    Der Begriff BBFC ist ein Kürzel und steht stellvertretend für "British Board of Film Classification".


    Ursprünglich war die BBFC nur für die Prüfung von Kinofilmen zuständig.
    Durch den 1984 vom britischen Unterhaus verabschiedeten "Video Recording Act" wurde die Zuständigkeit der BBFC auch auf die Prüfung von "Home-Videos" ausgeweitet.


    Seit dem 01.01.1985 dürfen Filme in England nur noch dann vertrieben werden, wenn diese im Vorfeld von der BBFC geprüft und freigegeben wurden.


    Vor dem 01.01.1985 war es in England, ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland, durchaus möglich auch Filme ohne eine Freigabe durch die BBFC zu vermarkten.


    Diese Möglichkeit war den Publishern durch den "Video Recording Act" nun entgültig genommen.


    Nähere Hintergrundinformationen über den gesellschaftlichen Ursprung des "Video Recording Act" oder der "Video Nasties" sind in gesonderten Abschnitten innerhalb dieses Threads zu finden.


    Ein Besuch der Homepage der BBFC kann ich nur empfehlen, der interessierte Leser findet hier einige sehr informative Details.


    Homepage der BBFC (Link)



    Die Altersfreigaben der BBFC


    Die BBFC kann einen Film mit einer der folgenden Altersfreigaben versehen, bestimmte Schnitte anordnen die zu einer Freigabe notwendig sind und darüberhinaus kann die BFFC die Freigabe eines Films auch völlig verweigern.


    Folgende Freigaben sind möglich :


    U = Universal


    Diese Freigabe ist ähnlich der deutschen Freigabe "ohne Altersbeschränkung".


    PG = Parental Guidance


    Diese Freigabe soll laut BBFC darauf hinweisen, das Schulkinder ab 8 Jahren den Film eigentlich ohne Komplikationen verarbeiten sollten, allerdings weist die BFFC auch auf mögliche Ausnahmen von dieser Regel hin.


    12A = Kinder unter 12 Jahren können dem entsprechenden Film in Begleitung eines Erwachsenen beiwohnen. Kinder die den entsprechend gekennzeichneten Film sehen möchten, sich aber nicht in Begleitung eines Erwachsenen befinden, müssen das 12. Lebensjahr bereits vollendet haben. Die Freigabe "12A" wird nur für Kinofilme erteilt !


    12 = Freigegeben für Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr (Freigabe nur für Filme auf VHS oder DVD)


    15 = Freigegeben für Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr


    18 = Höchste Altersgrenze für Freigaben der BBFC. Die Freigabe "18" bedeutet das dieser Film nur für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr freigegeben wurde.


    R18 = Gesonderte Freigabe die darauf abzielt bestimmtes erotisches Material ausschliesslich für den Verkauf in Sex-Shops freizugeben.
    Die Bestimmungen zur Einschränkung der Pornographie sind in England wesentlich enger gesteckt als in allen anderen europäischen Ländern. Die Freigabe R18 wird daher von Seiten der BBFC nur für "weiche" Erotika erteilt.



    Das Jahr 1984 : Der "Video Recording Act"


    Der sogenannte "Video Recording Act" wurde im Jahre 1984 durch das englische Unterhaus verabschiedet.


    Der "Video Recording Act" verpflichtet die Publisher dazu, ihre Filme vor einem geplanten Vertrieb in England , von der BBFC prüfen zu lassen.


    Allerdings gibt es einige Ausnahmen !


    Medien die sich ausschliesslich der sportlichen Berichterstattung oder der Musik widmen sind z.b. von der durch den "Video Recording Act" erzwungenen Vorlage bei der BFFC ausgenommen.


    Dennoch repräsentiert der "Video Recording Act" eine staatliche "Vor-Zensur".



    Was steckt hinter dem Begriff der "Video Nasties"


    Um die Hysterie die im Laufe der Jahre rund um die "Video Nasties" enstanden ist, begreifen zu können, müssen wir das Rad der Zeit um einige Jahre zurückdrehen.


    Im Jahre 1982 startete die Firma Vipco, ein in England ansässiges Label zur Vermarktung von Filmen, eine breit angelegte Werbekampagne zu dem Fim "The Driller Killer".


    In zahlreichen Zeitschriften wurde über diesen Film berichtet und so war es nicht weiter verwunderlich das auch die englischen Konservativen schon sehr bald auf diesen Film aufmerksam wurden.


    Neben dem Film "Driller Killer" gerieten mit zunehmender Dauer auch andere Produktionen ins Scheinwerferlicht der britischen Zensoren, unter anderem die Filme "Mangiati Vivi" (Lebendig gefressen) und "Cannibal Ferox" (Die Rache der Kannibalen).


    In zunehmenden und teilweise lächerlich absurdem Maße wurde nun der Horrorfilm, für das Problem der steigenden Gewaltbereitschaft bei den britischen Jugendlichen verantwortlich gemacht.


    Im Laufe des Jahres 1982 legte der britische "Director of Public Prosecutions" schliesslich eine Liste von 69 Filmen vor, die nach seiner persönlichen Meinung gegen den "Obscene Publications Act " verstoßen hatten.


    Jener "Obscene Publications Act" verbot die Darstellung "anstössiger und obszöner Szenen" in den Medien.


    Neben zahlreichen Horroproduktionen fanden sich auf der vorgelegten Liste, auch einige Filme aus dem Actiongenre wieder u.a. der Film "I spit on your Grave" der Jahre später auch die deutsche Justiz beschäftigen sollte.


    Die Überprüfung des beanstandeten Materials durch die britische Justiz, brachte dann das entgültige "Aus" für den Großteil der vorgelegten Filme.


    Die vom Gericht beanstandeten Filme galten in England nun als "verboten" und der Vertrieb dieser Produktionen war von nun an, innerhalb der Grenzen des United Kingdom nicht mehr gestattet.


    Um die Öffentlichkeit von diesen Entscheidungen in Kenntnis zu setzen wurde nun die Liste der sogenannten "Video Nasties" eingeführt.


    Seit 1999 ist die Tendenz einen Film auf die Liste der "Video Nasties" zu setzen immens rückläufig. Im krassen Gegensatz zu der Hysterie der 80er Jahre hat die BBFC in der jüngeren Vergangenheit viele Filme von der Liste der "Video Nasties" streichen lassen.


    Nach gut 20 Jahren scheint das Gespenst der Hysterie, ausgelöst durch die Klassiker von einst, seine Faszination auf die britischen Zensoren mehr und mehr zu verlieren.



    Informative Links zur Zensur in England



    Informationen zum "Video Recording Act" aus dem Jahre 1984


    Hinweis : Dieser Link informiert auch über ein wenig über die BBFC und gibt auch einige allgemeine Informationen über die "Video Nasties".


    Sprache : englisch



    The Melon Farmers


    Hinweis : Diese Webseite gibt zum Teil sehr deatillierte Informationen über die BBFC und beinhaltet eine Liste der aktuellen und ehemaligen "Video Nasties".


    Sprache : englisch



    Video Nasties


    Hinweis : Diese Webseite lässt die Geschichte rund um die "Video Nasties" noch eimal Revue passieren und dies in sehr ausführlicher Art und Weise - sehr sehenswert !


    Sprache : englisch



    3. Skandinavien


    Auch in Norwegen, Schweden und Finnland sind viele Filme nur in stark geschnittenen Versionen frei erhältlich.


    Einige Filme unterliegen in diesen Ländern sogar einem völligen Verbreitungsverbot und sind demnach dort nicht einmal in einer geschnittenen Version zu erwerben.


    Von den drei an dieser Stelle besonders erwähnten Ländern sticht insbesondere Finnland durch eine rigorose Zensurpolitik hervor.


    In Finnland sind unter anderem folgende Filme verboten (Auszug) :


    Basket Case 3
    Basket Case
    Basket Case 2
    Brennende Rache
    Die Frau mit der 45er Magnum
    Freitag der 13.
    Gesichter des Sterbens
    Gesichter des Todes
    Gesichter des Todes II
    Inferno
    Man Eater - Der Menschenfresser
    Nekromanitik 2
    Nekromantik
    Nightmare on Elm Street
    Tanz der Teufel
    Woodoo - Die Schreckensinsel der Zombies


    und so weiter........



    Die Liste der Norweger ist etwas kürzer als die Liste der Finnen :
    (die Liste für Finnland wäre wesentlich länger, ich habe diese lediglich etwas abgekürzt !)


    Burning, The
    Cannibal Apocalypse
    Cannibal Holocaust
    Dawn of the Dead
    Day of the Dead
    Dead & Buried
    Death Wish II
    Der New York Ripper
    Die Forke des Todes
    Die Frau mit der 45er Magnum
    Eaten Alive
    Exterminator
    Exterminator 2
    Friday the 13th - Jason takes Manhattan
    Nekromantik
    Rapid Fire
    Revenge of the Ninja
    Shogun Assassin
    Snapphanar
    Texas Chainsaw Massacre 2
    The Beyond
    The Return of the Living Dead
    Zombi 2


    Natürlich möchte ich euch auch die schwedische Liste nicht vorenthalten :


    Angels Hard as They Come
    Blindman
    Born Losers
    Breaking Point
    Captured Beauty
    Clegg
    Cobra
    Das Testament des Dr. Mabuse
    Death Weekend
    Death Wish 3
    Die Büchse der Pandora
    Every Afternoon
    Hard Justice
    Hard-Boiled
    Jud Süß
    Kickboxer 4: The Aggressor
    Lashou shentan
    Little Caesar
    Man Bites Dog
    Ms. 45
    Never in Your Life
    Nosferatu, eine Symphonie des Grauens
    Project Shadowchaser II
    Sweden Heaven and Hell
    Tenebre
    The Killer
    The Outlaw
    The Public Enemy
    The Return of the Texas Chainsaw Massacre
    The Savage Seven
    They Call Her One Eye



    Das Verbot einiger Filme scheint in Skandanavien eher politischen Charakter zu besitzen - denn anders kann ich mir das Verbot von Filmen aus den 20er oder 30er Jahren nicht erklären, der Film "The Public Enemy" entstand z.b. bereits im Jahre 1931.


    Die hier vorliegenden Liste sind das Ergebnis einer von mir schon vor geraumer Zeit durchgeführten Recherche. Es muss also durchaus in Erwägung gezogen werden, das jene Listen die sich mit Skandanavien beschäftigen, nicht mehr aktuell sind.


    Dennoch denke ich, das diese dem interessierten Leser zumindestens einen kleinen Eindruck darüber geben konnten, das "Zensur" keinesfalls ein Monopol der Briten oder der Deutschen beinhaltet.



    4. Schweiz


    In der Schweiz entwickelte sich zu Beginn und gegen Mitte der 80er Jahre, eine ähnliche "Anti-Gewalt-Hysterie" wie sie zuvor in England und Deutschland beobachtet werden konnte.


    Im Jahre 1987 verabschiedete die nationalrätliche Kommision den Artikel 135 des Schweizer Strafgesetzbuches, der zwei Jahre später noch einmal überarbeitet wurde. Im folgenden der Wortlaut des Artikel 135 in der zuletzt überarbeiteten Fassung von 1989 :


    Artikel 135 :


    Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen oder Vorführungen, die,
    ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellt und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht,
    wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


    Die Gegenstände werden eingezogen. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis und Busse


    Auf den ersten Blick weist der Artikel 135 des Schweizer Strafgesetzbuches eine grosse Ähnlichkeit mit dem § 131 des deutschen Strafgesetzbuches auf - doch es gibt einige gravierende Unterschiede !


    Im Gegensatz zur geltenden Rechtslage innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist bereits der Import und auch der Besitz von beschlagnahmten oder eingezogenen Medien innerhalb der Schweiz ein Straftatbestand !


    Das Schweizer Recht kommt demnach einem "Totalverbot" gleich - und ist in dieser Form einzigartig in Europa.


    Die in der Schweiz durch einen Gerichtsbeschluss verbotenen Filme werden in einer "schwarzen Liste" aufgeführt. Zu den ersten gerichtlich angeordneten Verboten kam es im Jahre 1989.


    Laut Aussagen einiger Schweizer scheint die gesamte Rechtslage trotz des bereits angesprochenen Artikels 135 dennoch sehr schwammig zu sein.


    Die "schwarze Liste" soll sich demnach von Kanton zu Kanton unterscheiden, so das zum Teil der Wohnort innerhalb der Schweiz darüber entscheidet ob ein bestimmter Film nun erworben oder nicht erworben werden darf.


    Trotz intensiver Recherche konnte ich keine "offizielle Verbotsliste" für die Schweiz finden - zumindestens nicht im Internet.


    Ich wäre daher insbesondere den Forumsbesuchern aus der Schweiz sehr dankbar, wenn diese noch mehr Licht in das Dunkel bringen könnten.



    5. Hinweis


    Die hier vorliegenden Informationen sind das Ergebnis von Nachforschungen in Büchern, auf verschiedenen Webseiten und das Resultat persönlich geführter Gespräche.


    Dieser Thread erhebt keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit.


    Für Ergänzungen und Hinweise sind wir sehr dankbar !


    Dieser Thread wird bei Bedarf oder auf Wunsch ergänzt werden.

  • sowas finde ich auf einer seite RICHTIG! auf anderer (als normal tickender mensch) sehr ärgerlich.


    bei spielen ist es ähnlich, aber da zensiert österreich nix, da bestellen viele um uncut auf deutsch zu zocken.


    wie gesagt, wenn sie dieses gecutte aufgeben, dann gelangt viel gewaltätiges matrial auf den markt welches bei manchem vlt. die lust am morden stillt, aber bei anderen wiederrum weckt.


    im endeffekt kriegt die dvds jeder 18 jährige bzw. 21 jährige der sie unbedingt haben will.


    und es wird aktuell viel mehr mit bildern gearbeitet als mit musik. mit musik kann man jeden film gruselig machen, aber das ist scheinbar out. bilder beeindrucken mehr.


    oder anderes beispiel :


    frauen in unterwäsche wirken auf mich viel heisser, als wenn ich gleich eine nackte frau sehen würde. das kann man auf den ekel/gruseleffekt übertragen z.b. die stelle im 1. saw film wo der arzt sich das bein abgesegt hat - wurde ja nicht gezeigt trotzdem wars ekelhaft und für mich wäre das bild nicht so eklig wenn ich das abgesegte bein sehen würde, da ich sofort suchen würde wie sie das gemacht haben ob mit computer oder sonst was ^^

  • Ich hab das erstmal überflogen, werde den ersten Post später aber nochmal richtig lesen. Für mich ist das ein weiterer Grund irgendwann nach Skandinavien zu ziehen:D
    Manche Zensurien sind echt lachhaft, aber es gibt auch genug Sachen, die überflüssig sind. Ich bin gar kein Fan von Horror/Splatterfilmen usw. aber vorallem die alten Filme sehen doch betimmt so unecht aus, dass man sie ruhig zeigen kann. Denke ich mal.

  • also ich bin ziemlicher horrorfilm/splatterfilm fan


    Ich sags mal so, di alten Filmen klar sehen da viele Dinge noch unencht aus, z.b. Tanz der Teufel 1 viel unenchtes


    ABer für die damaligen Verhältnisse natürlch genial und auch heute sind die FIlme von damals nicht zu toppen.
    Die FIlme von damals würde ich trotzdem auf keinen Fall hier zeigen


    Schau dir Braindead oder Tanz der Teufel 1 mal ein, dann wirste wissen warum die verboten sind

  • Braindead hab ich gesehen glaube ich.
    gar nicht mein Fall:D kein bischen.


    Das ist doch so ein Zombiefilm, wo ner alten Oma das Ohr in die Suppe fällt oder irgendwie so, richtig?
    Vielleicht verwechsel ich den auch, aber ich hab ihn auf jeden Fall mal gesehen. Das ist aber bestimmt schon 10 Jahre her oder länger.

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