Zigarettenrauch ins Gesicht blasen ist Körperverletzung und rechtfertigt Notwehrhandlung



  • Und bevor wieder ein unwissender Kommentar kommt, der sich nur auf den Gesetzestext bezieht, sei dir gesagt, dass es nicht nur auf den Gesetzestext ankommt, sondern Fachliteratur von Nöten ist um das zu "verstehen". Ich mein... du beziehst dich auf §§ 32 bis 35, was ohnehin zu erkennen gibt, dass du von der Materie keine Ahnung hast.


    /edit: Und es ist kein Notstand, sondern eine Notwehrlage... hättst du diesen Post gelesen, wüsstest du das und würdest nicht so einen Schwachsinn schreiben.

  • Zitat

    Original von djxcz


    Und bevor wieder ein unwissender Kommentar kommt, der sich nur auf den Gesetzestext bezieht, sei dir gesagt, dass es nicht nur auf den Gesetzestext ankommt, sondern Fachliteratur von Nöten ist um das zu "verstehen". Ich mein... du beziehst dich auf §§ 32 bis 35, was ohnehin zu erkennen gibt, dass du von der Materie keine Ahnung hast.


    /edit: Und es ist kein Notstand, sondern eine Notwehrlage... hättst du diesen Post gelesen, wüsstest du das und würdest nicht so einen Schwachsinn schreiben.


    Hm. Ich nehme alles zurück und entschuldige mich dafür, dass ich mir nicht mehr Mühe gegeben habe. :thumbup: für den Post.


    Trotzdem besteht noch Diskussionsbedarf.


    Es stellt sich die Frage ob bei einmaligem "Rauch ins Gesicht pusten" wirklich die Bagatellgrenze für Körperverletzung überschritten ist. Wenn ihr danach übel wird oder sie einen Hustenanfall bekommt, ist die Sache klar. Ihr körperliches Wohlbefinden wurde beeinträchtigt. Allerdings gehe ich aufgrund des Glaswurfs mal davon aus, das dem nicht so war. Laut Wikipedia (Jaja, blabla, das hier ist keine akademische Arbeit und mir liegt, als nicht-Jura Student, keine Fachliteratur vor ums zu vergleichen) liegen im Normalfall "Anspucken, Anstoßen, Zufallbringen eines anderen, leichter Schlag mit morscher Holzplatte oder auch ein leichter Tritt [oder] eine Ohrfeige" unterhalb der Bagatellgrenze. Zwar ist die körperliche Unversehrtheit beim "verabreichen eines gesundheitsschädlichen Stoffes" definitiv verletzt, andererseits ist die Menge so gering, dass es selbst bei täglicher Inhalation exponentiell größerer Mengen Jahre oder Jahrzehnte dauert bis Gesundheitsschäden zutagetreten. Außerdem, warum fängt die Körperverletzung dann nicht schon beim Anzünden der ersten Zigarette in dem geschlossenen Gebäude an? Er schadet den Menschen in seiner Umwelt genauso bewusst. Wäre es dann ebenfalls legitim ihm ein Glas an den Kopf zu werfen? Die Dosis ist zwar dann deutlich geringer, allerdings ist auch die Dosis die sie beim "Rauch ins Gesicht pusten" bekommt bei einem normalen Menschen keine Beeinträchtigung der Gesundheit.


    Und noch eine Sache, die wir hier aber mangels Informationen schlecht klären können. Die Notwehr muss zur Abwehr eines gegenwärtigen Rechtsangriffs sein. So wie die Situation geschildert wird, erscheint mir dies aber gar nicht gegeben. Er hat ihr Rauch ins Gesicht gepustet. Daraufhin hat sie ihm ein Glas an den Kopf geworfen. Das Wort geworfen impliziert für mich einen gewissen Abstand. Wenn ich jemandem etwas zuwerfe, dann steht er nicht direkt vor mir, ansonsten hätte ich es ihm einfach gegeben. Ebenso hier: Hätte er vor ihr gestanden hätte sie ihn mit dem Glas geschlagen. Wenn das so stimmt, wie ich das gerade behaupte, wäre der Angriff schon längst vorbei (da er direkt vor ihr gestanden haben muss um ihr Rauch ins Gesicht zu pusten) und ihre Handlung diente nicht mehr der Abwendung eines rechtswidrigen Angriffs, sondern wäre selbst wieder ein rechtswidriger Angriff.

  • Für den Tatbestand der Körperverletzung braucht man entweder eine Gesundheitsschädigung oder eine körperliche Misshandlung.


    Eine körperliche Misshandlung ist jede üble unangemessene Behandlung, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.


    Dazu, Zitat aus dem großen Post: "Fraglich ist hier wiederum, inwiefern der Kerl vorsätzlich hinsichtlich der Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt hat. In seinen Augen, wollte er die Frau wahrscheinlich nur "abfucken". Es ist ihm aber zu unterstellen, dass er weiß, dass Nichtraucher nach allg. Lebenserfahrung mit Unwohlbefinden und Atemreizungen auf Zigarettenrauch reagieren könnten. Dolus eventualis ist also (im Sinne des Urteils) zu bejahen."


    Unwohlsein und ggf. Atemreizungen reichen nämlich schon aus um eine Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens zu bejahen.


    Steckt sich jemand in einem Gebäude einfach eine Zigarette an, ist es theoretisch erst dann eine Körperverletzung, wenn er das mit dem Vorsatz tut andere zu schädigen und die Schädigung auch eintritt (Oder auf Rechtsdeutsch: Wenn sich das durch ihn geschaffene rechtlich relevante Risiko dann auch im Erfolg realisiert :kaputt:). Im übrigen muss eine Notwehrlage gegenwärtig sein und eine andere Person betreffen.


    Und zum Werfen / Nichtwerfen. Also ich kann auch aus 1m Entfernung etwas vor ne Wand schmeißen.


    Und woher willst du beurteilen, dass der Angriff nicht gegenwärtig bzw. schon beendet war? Vor allen Dingen gab es ja schon einen Angriff, woraufhin sie zur Tanzfläche auswich. Er sei ihr dann aber auf die Tanzfläche gefolgt, habe ihr dann Rauch ins Gesicht gepustet und einen auf Macker gemacht.

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!