ZitatAlles anzeigenOriginal von noholds
Bitte schlag nach (§32-35) und erläutere welche Umstände hier Notwehr bedingen.
Ich zitiere hier mal "Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden." und möchte gerne wissen seit wann es ein angemessenes Mittel zur Abwehr vom Rauch im Gesicht ist, Menschen mit Gläsern abzuwerfen. Übrigens ist hier Verhältnismäßigkeit hier, entgegen Toniclemonices Behauptung, ganz klar angesprochen.
Menschen machen Fehler und lassen sich manchmal von Emotionen zu sehr leiten. Auch Richter. Es ist zwar Auslegungssache des Richters ob es sich hier um einen rechtfertigenden Notstand handelt, allerdings heißt das noch lange nicht, dass die Entscheidung richtig ist.
Und bevor wieder ein unwissender Kommentar kommt, der sich nur auf den Gesetzestext bezieht, sei dir gesagt, dass es nicht nur auf den Gesetzestext ankommt, sondern Fachliteratur von Nöten ist um das zu "verstehen". Ich mein... du beziehst dich auf §§ 32 bis 35, was ohnehin zu erkennen gibt, dass du von der Materie keine Ahnung hast.
/edit: Und es ist kein Notstand, sondern eine Notwehrlage... hättst du diesen Post gelesen, wüsstest du das und würdest nicht so einen Schwachsinn schreiben.