EICAR darf hacken !

  • Die European Expert Group for IT Security (EICAR) hat im Rahmen ihres Information Security Summit eine juristische Stellungnahme zur Einführung des § 202c StGB veröffentlicht. Danach lässt der so genannte Hackerparagraph Sicherheitsexperten genügend Raum, Hacker-Werkzeuge zum Testen von Software-Exploits oder Lücken Netzwerken einzusetzen. Voraussetzung dafür sei allerdings, dass die "gutartige Tätigkeit" ausführlich dokumentiert wird. Beim Angriff auf Unternehmensnetze müsse obendrein das schriftliche Einverständnis der betroffenen Firma vorliegen.


    ... Als problematische Grauzone werden im Positionspapier vor allem die Exploits dargestellt, die etwa bei der Erstellung von Software für eine verdeckte Online-Durchsuchung eine wichtige Rolle spielen sollen. "Ein Exploit ist z.B. an sich nach objektiver Zweckbestimmung strafwürdig. Ob das aber etwa auch für Exploits gilt, die von IT-Sicherheitsmitarbeitern erstellt werden und Sicherheitslücken testweise ausnutzen, die bekannt sind und geschlossen sein sollten, ist sehr fraglich; diese können möglicherweise bereits nach objektivierter Bestimmung auch zur gutartigen Verwendung bestimmt sein", heißt es in der Stellungnahme der Juristen.


    quelle: heise.de

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